Faktenbringer

An dieser Stelle präsentieren wir veröffentlichte Behauptungen der Brückengegnerschaft, die einer Klar- oder Richtigstellung bedürfen. Dabei berufen wir uns auf Daten und Fakten z. B. aus anzuwendenden Gesetzen, Richtlinien und Verträgen.

 Kosten der Brücke

Behauptung

Den Satz im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen

„Wir favorisieren ein zukunftsorientiertes Fährkonzept Bleckede-Neu-Darchau, anstatt des Brückenbaus“

(Quelle: https://www.spdnds.de/wp-
content/uploads/sites/77/2022/11/Unser_Koalitionsvertrag.pdf)

Klarstellung

Grundsätzliches: Da es sich um die Planung eines kommunalen Bauvorhabens handelt, hat das Land keine Befugnis, in die Planungshoheit des Landkreises einzugreifen (Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung). Der Satz im Koalitionsvertrag bleibt folgenlos.

(Siehe auch Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schulz-Hendel und Miriam Staudte – DS 18/6611 (Quelle: https://www.landtag- niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_07500/065 01-07000/18-06611.pdf) zu Frage Nr. 7)

Einwohnerbefragung Neu Darchau

legte die Sprecherin der Landesregierung Anke Pörksen so aus:

„Leider würde der Bau einer Brücke bei Neu Darchau finanziell in extremer Weise zulasten anderer Straßenbauprojekte in Nord Niedersachsen gehen. Deshalb ist vor dem Hintergrund der sonstigen krisenbedingt hohen Belastungen des niedersächsischen Haushaltes eine Brückenlösung bedauerlicherweise nicht finanzierbar“

(Quelle: Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 2.11.2022 Rot-Grün will keine Elbbrücke bei Neu Darchau)

Der aktuelle allgemeine Landeshaushalt mit seinen derzeitigen „krisenbedingt hohen Belastungen“ spielt bei der Bewilligung der Fördergelder gar keine Rolle. Die Fördertöpfe nach dem NGVFG und auch die des Landesstraßenbauplafonds werden jährlich mit feststehenden Beträgen neu bestückt;

Die bereitgestellten Fördergelder nach dem NGVFG wurden seit mindestens 2018 nicht mehr in voller Höhe beansprucht; nicht verbrauchte Mittel wurden / werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen (dazu die Vorbemerkung der Landesregierung, Quelle s. u. ). Ende des Haushaltsjahres 2020 waren 36,21 Mio Euro nicht beansprucht. Davon, dass andere Straßenbauprojekte in Nordniedersachsen wegen der Förderung der Brücke zurückstehen müssten, kann aus heutiger Sicht also keine Rede sein. (Antwort der Landeregierung vom 26.05.2021 auf die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Schulz-Hendel, Drucksache 18/9339 (https://www.landtag- niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_10000/090 01-09500/18-09339.pdf )

Fördergelder für kommunale Entlastungsstraßen nach dem Landesstraßenbauplafond wurden seit 2012 nur sporadisch und wenn überhaupt, dann in geringer Höhe abgerufen
(s. im Internet veröffentlichte Haushaltspläne Land Niedersachsen Einzelplan 08 Kapitel 0820 zu Tgr. 61 / 88361 –
z. B. EP 2021 S. 116 – 118; EP 2022 S. 150 – 151)

Unterhaltungskosten

Behauptung

„Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
Neu Darchau haben den Lüneburger Plänen um
den Bau einer Elbbrücke mit Trassenführung
durch ihren Ortsteil Katemin eine klare Absage
erteilt. Mit einem Anteil von 88,5 Prozent Nein-
Stimmen bei der Einwohner:innenbefragung ist
das Ergebnis mehr als deutlich ausgefallen.
Die Fragestellung lautete:
Sind Sie für eine Straßenanbindung durch den
Ort?“
Quelle: https://keinebruecke.
de/2021/04/absage-an-trasse-durch-neudarchau/
Bürgerbefragung zur Elbbrücke –
auch nach zwei Jahren aktuell!
Bürgermeister Klaus-Peter Dehde
Quelle:
https://www.kpdehde.de/buergerbefragung-zurelbbruecke-auch-nach-zwei-jahren-aktuell

„In einer EinwohnerInnen-Befragung am
18.4.21 sprachen sich fast 89% der
stimmabgebenden Menschen in Neu Darchau
gegen eine Anbindung (Straßenführung) einer
möglichen Brücke durch den Ort aus.(…)
“Das Ergebnis der Befragung zeigt, dass die
Menschen in Neu Darchau eine Anbindung
durch den Ort mit überwältigender Mehrheit
ablehnen.“
(Quelle: https://ratsinfo.luechowdannenberg.
de/buergerinfo/si0057.asp?
__ksinr=3385
Antrag der Soli-Fraktion

Klarstellung

Die Fragestellung der Einwohnerbefragung
beinhaltete gar nicht die Bezeichnung des Ortes,
in der die Straßenanbindung erfolgen soll.
Die Behauptung der BI, die Bürger der
Gemeinde Neu Darchau hätten einer
Trassenführung durch ihren Ortsteil Katemin
eine klare Absage erteilt, ist deshalb manipuliert.
Der Beschluss des
Niedersächsischen OVG vom
11.8.2008 – 10 ME 204/08
„ Zu den Anforderungen der hinreichenden
Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens,
insbesondere bei der Koppelung mehrerer
Anliegen in einer Fragestellung“
Quelle: https://openjur.de/u/322978.html
sagt folgendes unter RZ 24:
Auszug:
„Deshalb muss es ausgeschlossen sein, dass ein
Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen
Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich
verfolgten Zielsetzung die erforderliche
Unterstützung gefunden hat. Insofern kommt
auch eine wohlwollende Auslegung im Hinblick
auf die große Bedeutung der Bestimmtheit der
Fragestellung nicht in Betracht. Vielmehr muss
die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in
allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus
sich heraus verständlich sein; mit anderen
Worten: bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu
Missverständnissen Anlass bietenden
Formulierungen ist eine hinreichende
Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen.
(…) subjektive, im Laufe des Verfahrens
erläuternde Vorstellungen der Initiatoren oder
der Vertreter des Bürgerbegehrens sowie
außerhalb des Bürgerbegehrens von ihnen zur
Verfügung gestellte Informationen – etwa
weitergehende Erläuterungen in der Presse, in Informationsschriften oder auf einer
Internetseite – für die Auslegung der
Fragestellung ohne Belang und nachträgliche
Änderungen des Bürgerbegehrens (sind)
ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Oktober 2005 – 10 ME 75/05 -; Wefelmeier,
KVR-NGO, § 22b NGO, Rdnr. 28a und 49 “
Auch wenn dieser Beschluss des Nds. OVG zu
Anforderungen bei Bürgerbegehren ergangen ist,
so sind die erläuternden Hinweise auch zu
Fragestellungen bei Einwohnerbefragungen
anzuwenden. Erst recht dann, wenn man mit
dem Befragungsergebnis einen Beschluss des
Rates oder – wie hier die SOLI-Fraktion es
beantragte – des Kreistages herbeiführen möchte.

Ortsumfahrung

Behauptung

Die Haushalte der Landkreise Lüneburg und
Lüchow-Dannenberg würden mit jährlichen
„Unterhaltungskosten“ von 1,5 bis 2 % der
Bausumme belastet, nach Stand Oktober 2022
demnach 1,5 bis 2 Millionen € pro Jahr.
Quelle: Begründung in dem Antrag der
Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Lüchow-Dannenberg an den Kreistag Lüchow-
Dannenberg vom 14.10.2022, den
Brückenvertrag zu kündigen
https://ratsinfo.luechowdannenberg.
de/buergerinfo/si0057.asp?
__ksinr=3385

Klarstellung

In den bezifferten „Unterhaltungskosten“
sind auch die Investitionskosten in Form von
Abschreibungen auf die Herstellungskosten und
Zinsen enthalten, kurzum „Folgekosten“.
Für die Ermittlung der tatsächlichen Belastung
des öffentlichen Haushaltes müssen jedoch die
Sonderposten aus Zuweisungen anderer
öffentlicher Stellen (Fördermittel) zu den
Investitionen abgezogen werden, die auf der
Passivseite der kommunalen Bilanz
(Vermögensrechnung) gebucht werden.
Bei den Fördermitteln handelt sich nicht um
Kredite, da keine Rückzahlungspflicht besteht.
Fördermittel bilden deshalb ein eigenständiges
Finanzierungselement und werden als
Sonderposten passiviert.
Die Sonderposten werden mit der Aktivierung
bzw. mit Beginn der Abschreibung über den
Abschreibungszeitraum des damit finanzierten
Vorhabens aufgelöst. Nach Ende der
vorgesehenen Nutzungsdauer sind sie also
verbraucht.
In der Finanzrechnung selbst erscheinen weder
die Abschreibungen noch die Auflösung der
Sonderposten, da sie keine Zahlungen in den
Folgejahren mehr auslösen.
Quelle: Sonderposten (Kommunalfinanzen) –
Wikipedia
Am Beispiel des Brückenprojekts bedeutet
dieses:
Förderung NGVFG voraussichtlich 75 % der
Baukosten 63,63 Mio €
Landesstraßen-Bauplafond vorauss. 6 Mio €
= insgesamt 69,63 Mio €
die die Landkreis- Haushalte über den
Abschreibungszeitraum nicht belasten. Oder
anders herum gesagt:
etwa 83,69 % der abschreibungsfähigen
Baukosten werden die Haushalte der Landkreise
Lüchow-Dannenberg und Lüneburg nicht
effektiv belasten –
die von der Fraktion „DIE GRÜNEN“ ins
Gespräch gebrachten Beträge sind maßlose
Übertreibungen.

Behauptung

Die Brückenvereinbarung vom
9.1.2009 zwischen den Landkreisen Lüchow-
Dannenberg und Lüneburg, der Samtgemeinde
Elbtalaue und der Gemeinde Neu Darchau
würde bei der unter Åò 3 Abs. (3) Satz 1
schriftlich dargelegten Bedingung einer zu
planenden, auszuschreibenden und zu bauenden
Ortsumfahrung um Neu Darchau nach
verst.ndiger Würdigung auch eine
Ortsumfahrung um Katemin vorsehen, ohne
dass der Ortsname Katemin explizit genannt
worden ist.
Quellen: https://ratsinfo.luechowdannenberg.
de/buergerinfo/si0057.asp?
__ksinr=3385
Antrag der SOLI-Fraktion an den KT- Lüchow-
Dannenberg vom 22.06.2021
https://keine-bruecke.de/2023/01/kreistag-dangegen-
brueckenplanungen/
BI „Ja zur F.hre, nein zur Brücke“
https://blog-jj.com/2023/05/19/mit-derelbbrucke-
ins-guinness-buch-der-rekorde/
Kommentare:
Hans-Dieter Kirst-Thies, Vorsitzender der
vorgenannten BI:
„Die Bezeichnung “Neu Darchau” ist
zweideutig. Sie kann den Ortsteil des
Gesamtorts/der Gemeinde meinen oder den
Gesamtort/die Gemeinde selbst.“

Klarstellung

Die Brückenvereinbarung finden Sie hier.
Es ist explizit und damit ausschließlich eine
ORTSUMFAHRUNG nur um das
Siedlungsgebiet der ORTSCHAFT Neu Darchau
vereinbart worden! Diese vertragliche
Festschreibung kann gerade NICHT auf die
Ortschaft Katemin ausgeweitet werden!
Zunächst ein kleiner Exkurs:
♦ Wann spricht man von einer GEMEINDE?
Eine Gemeinde ist ein Ort, an dem Menschen
leben. Diese haben eine eigene „Regierung“, das
ist z. B. laut Niedersächsischem
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die
Vertretung (der Gemeinderat) plus die
Verwaltung. Eine Gemeinde kann eine Stadt
sein, ein Dorf oder ein VERBUND
MEHRERER DÖRFER, die sich zu einer
GEMEINDE zusammengeschlossen haben. Der
technische Terminus „Kommune“ verdeckt, dass
eine Verwaltungseinheit eine Pluralität von
Untereinheiten umfassen oder „bündeln“ kann.
Gemeinden sind die territorial definierten
Einheiten des politischen Systems, denen nach
der Verfassung (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) die
Regelung der „Angelegenheiten der .rtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung“ übertragen ist.
♦ Was ist eine ORTSCHAFT?
Ortschaften sind bewohnte, geografisch
abgrenzbare, zusammenh.ngende
Siedlungsgebiete mit EIGENEM NAMEN.
♦ Was ist eine ORTSUMGEHUNG?
Eine Ortsumgehung oder Umgehungsstraße ist
eine Stra.e, die eine ORTSCHAFT (!) vom
Stra.enverkehr, insbesondere vom Fernverkehr
bzw. Durchgangsverkehr, entlasten und den
Verkehrsfluss verbessern soll.
In dem Vertrag vom Januar 2009 finden sich
genau 23 Textstellen, die eine
„ORTSUMFAHRUNG“ bedingen. Acht (8)
davon bestimmen die genaue Örtlichkeit:
„Ortsumfahrung um Neu Darchau“, fünfzehn
(15) erwähnen die „Ortsumfahrung“ ohne nähere
lokale Attributierung.
Die ORTSCHAFTEN Neu Darchau genauso wie
Katemin sind abgrenzbare, zusammenhängende
Siedlungsgebiete mit eigenem Namen – es sind
beides ORTSTEILE der (politischadministrativen)
GEMEINDE Neu Darchau, für
alle erkennbar auch durch die jeweiligen
Ortsschilder beim Erreichen oder Verlassen (d.
h. am territorialen Übergang) dieser Ortschaften.
Die Ortsnamen aller 1972 in die GEMEINDE
Neu Darchau eingegliederten ORTSCHAFTEN
wurden übrigens beibehalten.
In der „Brückenvereinbarung“ kommt NUR EIN
EINZIGES MAL der Begriff „GEMEINDE Neu
Darchau“ vor, nämlich in diesem wichtigen
Satz:
♦ „Sollte der Landkreis Lüneburg die
ORTsumfahrung Neu Darchau nicht planen,
ausschreiben oder bauen, k.nnen der Landkreis
Lüchow-Dannenberg, die Samtgemeinde
Elbtalaue oder die GEMEINDE Neu Darchau
die Fortführung der Baumaßnahme untersagen.“
In Niedersachsen sind Ortschaften mit Ortsrat
und ohne Ortsrat möglich. Ob ein Ortsrat
gew.hlt oder ein Ortsvorsteher eingesetzt wird,
regelt die Hauptsatzung der Stadt oder
Gemeinde, der die Ortschaft angeh.rt
https://de.wikipedia.org/wiki/Ortsvorsteher .
In der Gemeinde Neu Darchau sind keine
Ortsr.te eingesetzt worden!
https://www.elbtalaue.de/Portaldata/3/Resources
/sg_elbtalaue/dokumente/buergerservice/orts
recht/Hauptsatzung_der_Gemeinde_Neu_Darch
au_vom_03.05.2017.pdf )
Der Ort Neu Darchau war, ist und bleibt – auch
kommunalrechtlich – eine Ortschaft in der
Gemeinde Neu Darchau!
Und – Quintessenz – nur um diesen Ort (oder
um diese Ortschaft) ist dem Wortlaut der
Brückenvereinbarung nach eine Ortsumfahrung
zu planen, auszuschreiben und zu bauen.
Dieser Auffassung ist auch die
Kreistagsverwaltung Lüchow-Dannenberg
(Quelle: https://ratsinfo.luechowdannenberg.
de/buergerinfo/si0057.asp?
__ksinr=3385 Protokollauszug KT – Stellungnahme der Verwaltung

Änderung des Landesraumordnungsprogramms (LROP)

Behauptung

Das derzeit geltende Landes-Raumordnungsprogramm enthält in Abschnitt 4.1.3 Ziffer 04 ein Ziel der Raumordnung mit dem Wortlaut: „Die Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau ist als Brücke im Rahmen einer Regionallösung zu verwirklichen.“ Die Begründung hebt darauf ab, dass die geplante Maßnahme „nur im Rahmen einer kommunalen Lösung realisiert werden“ kann, weil es sich um eine Kreisstraße handelt. Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 25. Juli 2023 die allgemeinen Planungsabsichten zur Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) beschlossen. In den allgemeinen Planungsabsichten wurde bekannt gegeben, dass das Ziel in Ziffer 04 dahingehend geändert werden soll, dass anstelle der Brückenlösung zur Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau künftig ein Fährkonzept „vorgesehen“ wird. Diese Ankündigung, das LROP, ist im Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag zu sehen, in dem die Regierung tragenden Parteien vereinbart haben, dass sie ein zukunftsorientiertes Fährkonzept Darchau – Neu Darchau anstatt des Brückenbaus „favorisieren“. Die Brückenplanung selber ist zwar ein kommunales Projekt, „ohne eine finanzielle Förderung des Landes in Höhe von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht realisierbar. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung des Landes, die jedoch nicht willkürlich erfolgen darf und sich vor allem auch an Wirtschaftlichkeit orientieren muss. Angesichts der weiter steigenden Kosten für Bau und Betrieb und der erwarteten Eingriffe in Natur und Landschaft ist ein zukunftsfähiges Fährkonzept das, was realistisch umsetzbar ist. Durch die Aufnahme der Fähr-Lösung ins LROP soll Klarheit und Perspektive für die Menschen vor Ort entstehen. Konflikte und Unsicherheiten um das seit langem umstrittene Brücken-Projekt haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass notwendige Investitionen in die Fährverbindung ausblieben.“

Klarstellung

1. Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz: (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
2. Artikel 57 Abs. 1 Nieders. Verfassung: Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
3. § 6 Abs. 1 NROG Planänderungsverfahren: (1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. (2) Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. (3) Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend. Die in mehreren Statements der Landesregierung (s. z. B. Landespressekonferenz im August 2023) vorgeschobenen Begründungen der geplanten LROP-Änderung wegen einer angeblichen „Kostenexplosion“ bzw. der angeblichen „Nichtfinanzierbarkeit“ des Projekts sind erstens nicht gegeben, weil sich die Kostenschätzung am Baupreisindex orientiert, der für alle Bauvorhaben gilt sind zweitens können sie auch keine Begründung eines Bedarfs zur LROP-Änderung sein.
4. Der Landkreis Lüneburg hat als zuständige Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren gem. §15 Abs.1 Bundesraumordnungsgesetz (ROG) sowie § 9 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) durchgeführt, das mit der landesplanerischen Feststellung im Juni 2016 abgeschlossen wurde. Danach stimmt das Brücken-Vorhaben mit der gültigen Landesraumordnung überein. Die landesplanerische Feststellung ist zehn Jahre lang gültig und kann im download-Bereich gelesen werden.